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Ordentliche Abschreibungen (Erneuerungsfonds)

MasseinheitFranken
RubrikSpezialfonds
BahntypLokomotivbahn

Daten

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Kommentar

Die jährlichen Einlagen in die sogenannten «Erneuerungsfonds» wies die Statistik 1873 und dann ab 1877 durchgehend in der Rubrik «Spezialfonds» sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung aus, wo sie als Ausgaben fungierten.

Ursprünglich oblag es den Bahnen via Gesellschaftsstatuten selbst, die Abschreibungen zu regeln, sofern bestimmte Vorschriften nicht in den Konzessionen festgehalten wurden. Etliche Bahnen bildeten keine Rückstellungen, teils auch deshalb, weil defizitäre Betriebsrechnungen dies gar nicht zuliesen (vgl. z.B. Statistik 1873, S. 66). Erst mit dem Rechnungsgesetz von 1896 wurden die Bahnen gesetzlich verpflichtet, Rückstellungen respektive «ordentliche Abschreibungen» für zukünftig notwendige Erneuerungen zu tätigen, insbesondere für den Oberbau sowie für das Rollmaterial.

Die Bahnen unterhielten eine Vielzahl von Fonds. Obwohl die Erneuerungsfonds von ihrer finanziellen Dotierung her gesamthaft die wichtigsten waren, ist die Aussagekraft der Variable beschränkt. Die Einlagen in die Erneuerungsfonds sind der Variable «Rückstellungen» subsummiert.

Diese Variable stimmt nicht mit der Variable «ordentliche abschreibungen» in trainbase überein, da dort nicht die Einlagen in die Erneuerungsfonds digitalisiert sind, sondern die «Abschreibungen von den zu tilgenden Verwendungen».

Vergleiche auch die Kommentare «Allgemeine Bemerkungen zu den Fonds» und zur Variable «Rückstellungen».

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